Verpflichtende Vorgaben der Offenlegungsverordnung

Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Investitionsentscheidungen (Art. 3):

Die Fortezza Finanz AG berücksichtigt in ihrem Investitionsentscheidungsprozess bzw. in ihren Anlageberatungstätigkeiten, neben allgemeinen Finanzdaten, auch Nachhaltigkeitsrisiken. Zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess bzw. in den Anlageberatungstätigkeiten werden die drei ESG-Bereiche (E, S, G) betrachtet und bewertet. Innerhalb eines jeden Bereiches werden jeweils drei unterschiedliche Risiko-Schweregrade unterschieden. Für jede Kombination aus Schweregrade und Bereich werden Konzentrationslimite definiert, um mögliche Nachhaltigkeitsrisiken zu diversifizieren. Jede Investitionsentscheidung wird vor diesem Hintergrund individuell geprüft und auf Basis ihrer Nachhaltigkeitsrisiken bewertet.

 

Berücksichtigung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4):

Aufgrund der unzureichenden Datenverfügbarkeit zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und -indikatoren sowie ausstehender rechtlicher Bestimmungen hat sich die Fortezza Finanz AG dazu entschlossen, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Offenlegungsverordnung EU 2019/2088 die nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen vorerst nicht zu berücksichtigen.