Verpflichtende Vorgaben der Offenlegungsverordnung

Berücksichtigung der nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen (Art. 4):

Aufgrund der unzureichenden Datenverfügbarkeit zur Feststellung und Gewichtung der wichtigsten nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen und -indikatoren sowie ausstehender rechtlicher Bestimmungen hat sich die Fortezza Finanz AG dazu entschlossen, gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe b der Offenlegungsverordnung EU 2019/2088 die nachteiligen Nachhaltigkeitsauswirkungen vorerst nicht zu berücksichtigen.